Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nicht der Fall, weil gerade der Entscheid, auf den sich die Schuldnerin beruft, die Übernahme der vor allem und gerade in Frankreich entwickelten Theorie der entgangenen Chance nicht einfach kategorisch ausschliesst, sondern nur, aber immerhin, für problematisch hält und ihre Ablehnung als nicht willkürliche Anwendung kantonalen Verantwortlichkeitsrechts qualifiziert (BGE 133 III 462 = Pra 97, 2008, Nr. 27 E. 4.4.3; zu einer gewissen Annäherung auch der schweizerischen Rechtsordnung an die "perte de chance" vgl. auch Schöbi, Art. 42 Abs. 2 OR: Substanziieren vs. Schätzen – eine Annäherung an die Rechtsfigur der "perte d'une chance"?