"Begründung" basiere, dass dem Gläubiger der Beweis gelinge, dass er die Vermögensvermehrung, die er sich aufgrund der entgangenen Chance erhofft habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Insofern sei auch in der Schweizer Rechtsordnung nicht ausgeschlossen, für eine entgangene Chance (im Rahmen des positiven Vertragsinteresses) Schadenersatz zuzusprechen. Die Schuldnerin stellt dies in der Beschwerde zwar in Abrede, legt allerdings nicht dar, inwiefern die Anerkennung des einen solchen Schadenersatzspruch bejahenden Urteils mit grundlegenden Prinzipien der hiesigen Rechtsordnung in einem unerträglichen Widerspruch stehe.