Die so ermittelte, vom Schadensbild völlig entkoppelte Strafzahlung von 1.2 Mio. Franken überschreite auch das im schweizerischen Genugtuungsrecht als oberstes Maximum an Zahlungen Zugestandene (von Fr. 100'000.00) um ein Dutzendfaches, weshalb kein anderer Schluss bleibe, als, wie bereits vor Vorinstanz beantragt, die Pönale in Analogie zu Art. 163 Abs. 3 OR auf ein angemessenes Mass herabzusetzen, ansonsten die Verletzung des materiellen ordre public anhalte.