Die "perte de chance de ne pas contracter" könne daher kein Element des negativen Vertragsinteresses sein und schon gar nicht des positiven, denn es sei ohne Verletzung des materiellen ordre public nicht möglich, im gleichen Urteil sowohl das negative als auch das positive Vertragsinteresse zu entschädigen. Wenn der "perte de chance de ne pas contracter" Schadenersatzcharakter zugekommen wäre, hätte der Schaden vom Gläubiger auch entsprechend substantiiert werden müssen; dies aber habe er unterlassen, indem er lediglich eine Betragssumme von EUR 1'740'295.71 genannt und mit deren Zahlung "die Bestrafung/Bebüssung ('la condamnation') der B. AG" verlangt habe.