Der Vertrag mit der F. (SA) bzw. die Anlage selbst könne nicht Thema sein, sonst wäre die B. AG ja für diesen Anlageschaden zur Verantwortung zu ziehen gewesen, was das Appellationsgericht unter Zusprechung des negativen Vertragsinteresses in der Form der eingenommenen Gebühren und Zinsen aber gerade abgelehnt habe. Die "perte de chance de ne pas contracter" könne daher kein Element des negativen Vertragsinteresses sein und schon gar nicht des positiven, denn es sei ohne Verletzung des materiellen ordre public nicht möglich, im gleichen Urteil sowohl das negative als auch das positive Vertragsinteresse zu entschädigen.