Die Schuldnerin hält in ihrer Beschwerde – zusammengefasst – daran fest, dass der zugesprochenen Summe kein Schadenersatzcharakter zukomme. Vielmehr handle es sich um eine Strafzahlung, deren ordre public-Widrigkeit aufgrund der Analogie zu den "punitive damages" in den USA sehr wohl erstellt sei. Im Einzelnen führt sie in der Begründung dabei aus, im Zwischenentscheid vom 18. März 2014 habe das Appellationsgericht ausdrücklich festgehalten, dass sie nicht für den Anlageschaden aufzukommen habe. Ihre Verantwortlichkeit könne somit nicht auf einem Anlageschaden, sondern einzig auf einem Chancenverlust, keinen rechtsgültigen französischen Lombardkredit (und dazugehörigen Verpfändungsvertrag)