auf eine unzulässige inhaltliche Überprüfung des zu vollstreckenden Urteils hinaus, wenn im vorliegenden Verfahren darüber befunden würde, ob und unter welchen Voraussetzungen einer von zwei Vertragspartnern (sc. hier des Ehepaares S.) berechtigt ist, die Rück- bzw. Schadenersatzforderung aus einem nichtigen Vertrag allein geltend zu machen, ganz abgesehen davon, dass es die Schuldnerin offenbar versäumte – Gegenteiliges wird jedenfalls nicht behauptet –, die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht zu erheben.