einer geschützten Forderung zwar nicht gerade eine Voraussetzung für eine Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht, dessen Kognition ebenfalls wie diejenige des Kassationsgerichtes beschränkt ist, darstellt, wohl aber dann, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, auf dem Weg der Zwangsvollstreckung vor dem Urteil des Bundesgerichtes bewirkt werden kann.