In der Beschwerde wiederholt die Schuldnerin den Vorwurf der nicht korrekten Besetzung des Spruchkörpers und hält dem vorinstanzlichen Entscheid – zusammengefasst und sinngemäss – entgegen, es sei ihr angesichts der beschränkten Kognition des Kassationsgerichtes und mit Rücksicht auf die Bösgläubigkeit des Gläubigers, der nicht auf die die Behandlung der Kassationsbeschwerde voraussetzende vorgängige Zahlung des zugesprochenen Betrages verzichtet sowie Vergleichsangebote und insbesondere die vollständige Hinterlegung bis zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens abgelehnt habe, nicht zuzumuten gewesen, zu zahlen und nach erfolgreichem Beschwerdeverfahren dem Geld nachrennen zu müssen.