Der Vorrichter hielt diesem Einwand in der Folge entgegen, dass das Urteil indiziere, dass an der Verhandlung tatsächlich nur zwei Richter anwesend gewesen seien, dass anschliessend aber – entgegen der Auffassung der Schuldnerin – drei Richter den Entscheid gefällt hätten. Letztlich könne dies indessen, so der Vorrichter unter Hinweis auf die Lehre (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl., Art. 34 N 20), deshalb offenbleiben, weil selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss im ausländischen Verfahren eine Verletzung des (formellen) ordre public verneint werde, wenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ergriffen werden können, um den Mangel zu beheben.