c/aa) Vor Vorinstanz machte die Schuldnerin geltend, das Urteil vom 23. Februar 2016 sei statt vom gebotenen Dreiergremium an Richtern nur in einer Zweierbesetzung getroffen worden, der dritte vorgesehene Richter sei nicht an der Verhandlung anwesend gewesen und es hätten auch keine Aufzeichnungen der Verhandlung stattgefunden. Der Vorrichter hielt diesem Einwand in der Folge entgegen, dass das Urteil indiziere, dass an der Verhandlung tatsächlich nur zwei Richter anwesend gewesen seien, dass anschliessend aber – entgegen der Auffassung der Schuldnerin – drei Richter den Entscheid gefällt hätten.