199 Abs. 2 lit. c ZPO), das Gericht wegen (offensichtlichen) Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht eintritt (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 222 N 2) und sich die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beklagte Partei in der Folge erst im von der klagenden Partei angestrengten Berufungsverfahren in der Sache äussern kann.