Dies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass das Appellationsgericht Nancy die Angelegenheit mit uneingeschränkter Kognition prüfte. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin trifft dabei nicht zu, dass "selbst mit der Schweizer Rechtsordnung unvereinbar [wäre], wenn eine beklagte Partei erst im zweiten Instanzenzug von einem gegen sie gerichteten Verfahren erfährt". Eine vergleichbare Konstellation ist durchaus auch nach der ZPO möglich, nämlich dann, wenn die klagende Partei wegen des ausländischen (Wohn-)Sitzes auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet (vgl. Art. 199 Abs. 2 lit.