Unter dem Titel "keine erfolgte Zustellung eines formell korrekten Verfahrens einleitenden Schriftstücks in die Schweiz" wirft die Schuldnerin dem Vorrichter vor, er betrachte es unzulässigerweise als irrelevant, dass sie seit dem Vertragsabschluss mit dem Gläubiger und dessen Ehefrau im Jahr 2000 bis ins Jahr 2014 bis zum zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Appellationsgericht weit über zehn Jahre keine Kenntnis vom Verfahren oder vom erstinstanzlichen Prozess/Entscheid aus dem Jahr 2005 gehabt habe und angesichts der Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht mit einem entsprechenden Verfahren habe rechnen müssen. Mit dem Verstreichenlassen