a) Es trifft zu, dass die beklagte Partei im Urteil vom 23. Februar 2016 und in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. November 2016 als "SA B. AG" bezeichnet wird, während Schuldnerin im vorliegenden Verfahren die A. AG ist. Angesichts des Handelsregisterauszugs der Schuldnerin, aus welchem ersichtlich ist, dass sie gemäss Fusionsvertrag die Aktiven und Passiven der B. AG mit Sitz in S. übernahm, und mit Rücksicht darauf, dass im fraglichen Urteil die B. AG zu den strittigen Zahlungen verpflichtet wurde, besteht an der Identität der aus dem Urteil vom 23. Februar 2016 verpflichteten Partei und der mit ihr fusionierten Schuldnerin kein Zweifel und erscheint