1 LugÜ nicht exklusiv Art. 180 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange, wonach, vorbehaltlich begründeter Zweifel an der Echtheit, Urkunden in Kopie eingereicht werden könnten, dass aber gemäss Lehre und Rechtsprechung die Bestimmungen des LugÜ über die Qualität der einzureichenden Unterlagen auch bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung ausschliesslich Geltung beanspruchten, mit der Folge, dass die Einreichung einer einfachen Kopie grundsätzlich nicht genüge (GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/cc). Trotzdem ist hier das Abstellen des Vorrichters auf blosse Kopien im Ergebnis nicht zu beanstanden: