6.a) Der Gläubiger reichte das Urteil vom 23. Februar 2016 und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Anhang V zum LugÜ vom 21. November 2016 samt jeweiligen Übersetzungen unbestrittenermassen nur in Kopie ein. Diese Form der Einreichung beanstandet die Schuldnerin in der Beschwerde mit der Begründung, Urteil und Bescheinigung hätten, was der Vorrichter hätte von Amtes wegen prüfen müssen, mit der Folge, dass er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht hätte eintreten dürfen, im Original eingereicht werden müssen, wobei sie, die Schuldnerin, von diesem Umstand erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten habe.