Verfahren vor Appellationsgericht und zur Unterzeichnung des zu vollstreckenden Urteils bloss durch die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin. Überdies sprach der Vorrichter der Schuldnerin das Recht ab, sich auf den Ausnahmegrund von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (nicht gehörige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) zu berufen, und hielt zusammenfassend dafür, dass keine Gründe bestünden, die gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 23. Februar 2016 sprächen, weshalb, nachdem der Gläubiger die nötigen Urkunden – in Kopie, deren Richtigkeit von der Schuldnerin nicht bestritten worden sei – eingereicht habe, das Urteil vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären sei.