81 Abs. 1 SchKG erhob bzw. erhebt. Was die strittige Vollstreckbarkeit betrifft, hielt der Vorrichter im angefochtenen Entscheid vorab dafür, dass der Umstand, dass der Gläubiger im Betreffnis seines Gesuchs neben der Rechtsöffnung auch die "Anerkennung eines ausländischen Urteils" genannt, die Anerkennung dann aber im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich gefordert habe, nicht zu einem kostenpflichtigen (Teil-)Nichteintretensentscheid betreffend die Anerkennung führe; welche Anträge konkret zu beurteilen seien, ergebe sich nicht aus dem Betreffnis eines Gesuchs, sondern aus dem gestellten Rechtsbegehren.