5.a) Unbestritten ist vorliegend, dass das Urteil des Appellationsgerichtes Nancy vom 23. Februar 2016 – vorbehaltlich seiner Vollstreckbarkeit bzw. Vollstreckbarerklärung im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung einschliesslich der Beantwortung der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang bestrittenen Identität zwischen ihr und der aus dem fraglichen Urteil verpflichteten Person – einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und der Vorrichter gestützt darauf dem Gläubiger zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst Zins definitive Rechtsöffnung erteilte, nachdem die Schuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhob bzw. erhebt.