a LugÜ und Dasser/Oberhammer-Domej, 2. Aufl., Art. 63 LugÜ N 13) zu prüfen, fallen doch als definitive Rechtsöffnungstitel auch die in einem LugÜ-Vertragsstaat getroffenen vollstreckbaren Entscheidungen i.S.v. Art. 32 LugÜ in Betracht (BSK SchKG I- Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 67). Die Prüfung der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit (i.S.v. Art. 32 ff. LugÜ) nahm der Vorrichter dabei hier entsprechend dem Begehren des Gläubigers im Rahmen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorfrageweise vor. Dieses Vorgehen stellt die Schuldnerin in der Beschwerde zu Unrecht in Frage: