3. Die Besonderheit der vorliegenden Auseinandersetzung besteht darin, dass es um die im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens vorzunehmende Beseitigung des Rechtsvorschlags betreffend eine Forderung aus einem im Ausland (konkret: Frankreich) gefällten Urteil geht. Die Beschwerde ist dabei – unbestrittenermassen – auf der Grundlage von Art. 80 f. SchKG und Art. 32 ff. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12; zur Anwendbarkeit des LugÜ von 2007 und nicht desjenigen von 1988 vgl. im Übrigen Art. 63 Ziff. 2 lit. a LugÜ und Dasser/Oberhammer-Domej, 2. Aufl.