{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nVorab muss sich die Schuldnerin tatsächlich widersprüchliches Verhalten\nentgegenhalten lassen, beantragt sie doch trotz Abtretung allfälliger\nProzessentschädigungen an ihren Rechtsvertreter bis zur Höhe seiner Ansprüche\nzahlungshalber die Zusprechung einer Parteientschädigung an sich. Möglicherweise\nhat sie dabei die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichtes Luzern vom 24. Juni 2003 sowie des Obergerichtes Zürich vom\n20. Februar 2012 vor Augen, die ebenfalls eine Abtretung zahlungshalber bzw. \"bis zur\nHöhe seiner Ansprüche\" betrafen und welche das Obergericht Zürich im von ihr\nzitierten Entscheid vom 7. Oktober 2015 (RT 150101-OU) für die Frage der\nAktivlegitimation zur Geltendmachung einer Parteientschädigung für nicht einschlägig\nhielt (E. 5.c f.). Allerdings ist auch der von der Schuldnerin zitierte Entscheid des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nObergerichtes Zürich seinerseits gerade nicht einschlägig, sondern stützt im Gegenteil\ndie vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung. Im fraglichen, ebenfalls in\neinem Rechtsöffnungsverfahren ergangenen Entscheid geht es nämlich um die\nselbstständige Geltendmachung der Parteienschädigung aus einem früheren\nRechtsöffnungsverfahren, welche, so das Obergericht, die Gläubigerin mittels\nÜbernahme der Standardformulierung des Zürcher Anwaltsverbandes an ihren\nRechtsvertreter abgetreten habe, weshalb sie zur Erwirkung der Rechtsöffnung hierfür\nnicht mehr legitimiert sei. Vorliegend ist nun aber nicht die separate Geltendmachung\neiner bereits zugesprochenen Parteientschädigung zu prüfen, sondern stellt sich die\nFrage, ob der Gläubiger trotz Abtretung noch legitimiert ist, eine Parteientschädigung\nzu beantragen und zugesprochen zu erhalten. Und diesbezüglich scheint auch das\nObergericht Zürich ohne weiteres von der Legitimation des (ursprünglichen) Gläubigers\nauszugehen, verweist es doch in seinem Entscheid auf eine Vollmacht vom 12. Mai\n2014, welche, stellt man auf die Chronologie ab, offensichtlich schon im ersten\nRechtsöffnungsverfahren, in welchem die nachmalig strittige Parteientschädigung ohne\nweiteres dem ursprünglichen Gläubiger zugesprochen worden war, vorgelegen haben\nmusste. Die Richtigkeit dieser Zusprechung ergibt sich dabei jedenfalls aus der\nÜberlegung, dass zwar auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann (vgl. ZK-\nSpirig, 3. Aufl., Art. 164 OR N 39 ff.), dass (im Sinne der Durchgangstheorie; vgl. dazu\n[wenn auch diese als \"bedeutungslos\" bezeichnend; N 74] ZK-Spirig, Art. 164 OR N 72)\nder Anspruch auf eine Parteientschädigung aber in der Person des (obsiegenden)\nGläubigers entsteht und auch unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nicht\nderjenigen seines Vertreters bemessen wird (vgl. Art. 17 HonO), mit der Folge, dass es\nanschliessend nur noch um die Frage der Geltendmachung eines ursprünglich dem\nGläubiger als Zedenten zustehenden Entschädigungsanspruchs geht, bezüglich\ndessen es – ohne, dass sich der Entschädigungspflichtige darauf, d.h. auf das\nRechtsverhältnis Dritter, berufen könnte – dem Rechtsvertreter anheimgestellt ist, \"über\nallfällige Vorkehrungen […] nach freiem Ermessen\" zu entscheiden. Die Abtretung der\nParteientschädigung entfaltet mithin ihre Wirkungen nicht schon vor der Zusprechung,\nsondern erst danach, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass hier der Vorrichter die in\nder Höhe nicht gerügte Parteientschädigung von Fr. 11'423.00 dem Gläubiger\nzusprach, und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Hinweis: Mit Urteil vom 20. Januar 2022 wies das Bundesgericht eine von der\nSchuldnerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab [BGer 5A_45/2021\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/29\n"}