{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nBei dieser Beurteilung erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Schuldnerin,\ninsbesondere zur Bemessung im Hinblick auf das schweizerische Genugtuungsrecht,\neinzugehen. Beigefügt sei dabei immerhin Folgendes: Zum einen zeigt gerade auch der\nHinweis der Schuldnerin auf die analoge Anwendung der Regeln zur Herabsetzung\neiner Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR), dass, wenn schon, ihm Vergleich zur\nschweizerischen Rechtsordnung nicht das Genugtuungsrecht, sondern das\nRechtsinstitut der Konventionalstrafe heranzuziehen wäre. Dass eine solche für die\nVerletzung einer Warnpflicht bei Abschluss der Kredit- und Pfandverträge in der Höhe\nder Hälfte der aufgenommenen Kredite übermässig wäre, liegt dabei jedenfalls nicht im\nSinne der für eine ordre public-Widrigkeit erforderlichen Offensichtlichkeit auf der\nHand. Zum andern bliebe jedenfalls die Anerkennbarkeit der Verpflichtung zur\nErstattung der Zinsen und Gebühren im Umfang von EUR 477'382.76 von einer ordre\npublic-Widrigkeit der Fr. 1'177'500.00 \"perte de chance\" unberührt; diese Verpflichtung\nergibt sich nicht aus der Verletzung der Warnpflicht, sondern ist Folge der Nichtigkeit\nder Verträge zwischen dem Gläubiger und der E. AG.\n\n8. Der Vorrichter qualifizierte mithin das Urteil vom 23. Februar 2016 zu Recht\nvorfrageweise als vollstreckbar. Da die weiteren (positiven und negativen)\nVoraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung unbestritten sind, erteilte er demnach\nauch zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2017 und Fr. 413.30\nZahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung und ist die Beschwerde in diesem\nPunkt abzuweisen.\n\n9.a) Die Schuldnerin rügt in ihrer Beschwerde auch die vorinstanzliche Zusprechung\neiner Parteientschädigung an den Gläubiger. Aus der massgebenden \"Auftrag und\nVollmacht\"-Urkunde vom 13. November 2018 ergebe sich nämlich, dass der Gläubiger\nseinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich an seinen\nRechtsvertreter abgetreten habe. Der Gläubiger habe mithin zufolge Abtretung gar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht mehr über seine Ansprüche auf ausseramtliche Kosten gegenüber ihr, der\nSchuldnerin, verfügt. Mit ihrem entsprechenden Einwand habe sich der Vorrichter nicht\nauseinandergesetzt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt und dem Gläubiger im\nEntscheid trotz der erfolgten und nicht bestrittenen Abtretung eine Entschädigung\nzugesprochen.\n\nDieser Begründung hält der Gläubiger in der Beschwerdeantwort entgegen, die Vorinstanz sei auf den betreffenden Einwand unter Nennung der üblichen gesetzlichen\nBestimmungen nicht eingegangen. Fakt sei, dass der Anspruch auf eine\nParteientschädigung, bevor sie zugesprochen werde, d.h. entstanden sei, nach wie vor\nihm, den Gläubiger zustehe. Im Übrigen müsste sich die Schuldnerin entgegenhalten\nlassen, dass auch sie die Ansprüche mit der Vollmacht an ihren Rechtsvertreter\nabgetreten habe, indessen trotzdem die Zusprechung einer Parteientschädigung\nbeantrage.\n\nb/aa) Die Argumentation der Schuldnerin in Bezug auf die Parteientschädigung findet\nim Antrag keinen, zumindest keinen ausdrücklichen Niederschlag, verlangt die\nSchuldnerin doch einfach die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids,\nwobei sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Kosten vollumfänglich dem\nGläubiger aufzuerlegen seien, und differenziert sie nicht danach, wie die Kostenfolgen\naussehen müssten, wenn sie mit ihrer Beschwerde nur in Bezug auf die\nParteientschädigung durchdränge. Man könnte sich daher fragen, ob auf die\nBeschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann indessen\ndeshalb offenbleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, (auch) in\ndiesem Punkt abzuweisen ist.\n\nbb) Die fragliche Klausel in der Vollmachtsurkunde, auf welche die Schuldnerin ihre\nRüge stützt, lautet wie folgt:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie auftraggebende Partei tritt der beauftragten Partei zur Sicherung ihrer Honorar- und\nAufwendungsersatzansprüche ihre Forderungen gegenüber Gerichten, Behörden,\nProzessgegnern, Vertragspartnern\n\noder sonstigen Dritten auf Ersatz der Partei- und Anwaltskosten sowie auf\nRückerstattung oder Herausgabe von Einschreibegebühren,\nVerfahrenskostenvorschüssen und Prozesskautionen ab. Über allfällige Vorkehrungen\nzur Geltendmachung der ihr abgetretenen Forderungen entscheidet die beauftragte\nPartei nach freiem Ermessen. Über die Zahlungseingänge aus den abgetretenen\nForderungen hat sie (einzig) gegenüber der auftraggebenden Partei abzurechnen,\nwobei ihr für ihre allfälligen Inkassobemühungen ein verkehrsübliches Entgelt zusteht.\nAbgetretene Ansprüche, welche die beauftragte Partei nicht für die Tilgung ihrer aus\ndem Auftrag resultierenden Forderungen benötigt, hat sie der auftraggebenden Partei\nbei Mandatsende wieder zurückzuübertragen.\n\nTrotz der in dieser Klausel formulierten \"Abtretung\" ist die vorinstanzliche Zusprechung\nan den Gläubiger nicht zu beanstanden:\n\n"}