{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nbbb) Die Schuldnerin thematisiert im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der \"perte de\nchance\" verschiedentlich die Aufklärungs-, Warn- und Informationspflicht und stellt\nVergleiche zwischen dem französischen und dem schweizerischen Recht an. Auf die\nentsprechenden Ausführungen ist, weil und soweit sie auf eine Kritik am zu\nvollstreckenden Urteil vom 23. Februar 2016 hinauslaufen, von vornherein schon\ndeshalb nicht einzugehen, weil das Urteil, wie mehrfach erwähnt, vom\nVollstreckungsrichter inhaltlich nicht überprüft werden darf.\n\nccc) Der Vorrichter hielt, wie ausgeführt, mit einlässlicher, zutreffender Begründung,\nauf welche verwiesen werden kann, dafür, dass die \"perte de chance\" letztlich auf der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Begründung\" basiere, dass dem Gläubiger der Beweis gelinge, dass er die\nVermögensvermehrung, die er sich aufgrund der entgangenen Chance erhofft habe, mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Insofern sei auch in der\nSchweizer Rechtsordnung nicht ausgeschlossen, für eine entgangene Chance (im\nRahmen des positiven Vertragsinteresses) Schadenersatz zuzusprechen. Die\nSchuldnerin stellt dies in der Beschwerde zwar in Abrede, legt allerdings nicht dar,\ninwiefern die Anerkennung des einen solchen Schadenersatzspruch bejahenden Urteils\nmit grundlegenden Prinzipien der hiesigen Rechtsordnung in einem unerträglichen\nWiderspruch stehe. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nicht der Fall, weil gerade der\nEntscheid, auf den sich die Schuldnerin beruft, die Übernahme der vor allem und\ngerade in Frankreich entwickelten Theorie der entgangenen Chance nicht einfach\nkategorisch ausschliesst, sondern nur, aber immerhin, für problematisch hält und ihre\nAblehnung als nicht willkürliche Anwendung kantonalen Verantwortlichkeitsrechts\nqualifiziert (BGE 133 III 462 = Pra 97, 2008, Nr. 27 E. 4.4.3; zu einer gewissen\nAnnäherung auch der schweizerischen Rechtsordnung an die \"perte de chance\" vgl.\nauch Schöbi, Art. 42 Abs. 2 OR: Substanziieren vs. Schätzen – eine Annäherung an die\nRechtsfigur der \"perte d'une chance\"?, in: Festschrift für Willi Fischer, Ohne jegliche\nHaftung, 2016, S. 447 ff., und BGE 145 III 225 [zum merkantilen Minderwert]).\n\nddd) Zu prüfen ist damit, ob der fraglichen Zahlungsverpflichtung, die unter dem\nAspekt der \"perte de chance\" an sich keine Anerkennungsverweigerung rechtfertigt,\ndie Anerkennung und Vollstreckung deshalb zu versagen sind, weil es sich dabei gar\nnicht um eine Schadenersatzzahlung aufgrund der Theorie der \"perte de chance\",\nsondern um eine ordre public-relevante Strafzahlung handelt. Dabei fällt Folgendes in\nBetracht:\n\nVorauszuschicken ist wiederum, dass die blosse Möglichkeit des Vorliegens einer\nsolchen Strafzahlung nicht genügt. Voraussetzung sind vielmehr die Offensichtlichkeit\nder ordre public-Widrigkeit und insofern Verhältnisse, welche klarerweise auf die\nUnverträglichkeit der Anerkennung des Urteils vom 23. Februar 2016 mit den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung schliessen lassen. Diese Klarheit, d.h.\nOffensichtlichkeit, fehlt hier: Im Zwischenentscheid vom 18. März 2014 wirft das\nAppellationsgericht Nancy der Bank vor, sie habe, obwohl ihr nicht einfach nur die\nKreditgewährung, sondern die Organisation des Investments mithilfe der F. (SA)\noblegen habe, ihre Warnpflicht gegenüber dem Gläubiger verletzt; sie hafte hierfür,\nwobei der erlittene Schaden nicht einfach mit der Höhe der investierten Beträge\nbegründet werden könne, sondern nur mit der entgangenen Chance, keinen Vertrag\nabzuschliessen. Den Schaden infolge des Entgangs der Chance der\nNichtunterzeichnung der Darlehensverträge (nicht aber der Finanzanlageverträge mit\nder F. [SA]) bezifferte das Gericht im zu vollstreckenden Urteil alsdann angesichts der\n(hohen) Erwartungen des Gläubigers auf eine Verdoppelung seines Gewinns, aber des\nebenso hohen Verlustrisikos auf 50% der Kreditsumme, d.h. auf Fr. 1'177'500.00 (=\n50% der Darlehen von insgesamt Fr. 2'375'000.00 [Fr. 55'000.00 + Fr. 2'200'000.00 +\nFr. 100'000.00]). Diese Erwägungen können vernünftigerweise nicht anders verstanden\nwerden, denn als Feststellung, der Gläubiger habe, nachdem nach dem Börsencrash\ndie verpfändeten Vermögenswerte die vom Gläubiger aufgenommenen Kredite nicht\nmehr gedeckt hätten und deshalb von der Bank veräussert worden seien, im Umfang\nvon 50% der Kredite deshalb einen Schaden erlitten, weil die Bank ihrer Warnpflicht\nnicht nachgekommen sei und er daher nicht auf die Unterzeichnung der Kreditverträge\nverzichtet habe. Bei diesem Verständnis stellt die Verpflichtung der Schuldnerin zur\nBezahlung von Fr. 1'177'000.00 entgegen deren Ansicht keine Strafzahlung, sondern\ninsofern Schadenersatz dar, als der Gläubiger vom Appellationsgericht Nancy\nwirtschaftlich so gestellt werden wollte, wie er gestellt gewesen wäre, wenn er\ngenügend gewarnt und damit in der Lage gewesen wäre, frei darüber zu entscheiden,\nob er das mit der Kreditaufnahme verbundene Risiko (= Kreditschuld ohne Gegenwert\nzufolge Veräusserung der verpfändeten Vermögenswerte) eingehen wolle oder nicht.\nDer Umstand, dass das Appellationsgericht Nancy diese Ausgangslage als \"perte de\nchance de ne pas contracter\" wirtschaftlich mit 50% des Kredits bewertete, lässt sein\nUrteil jedenfalls nicht als (offensichtlich) ordre public-widrig erscheinen.\n\nNicht zu übersehen ist, dass der Vorrichter seine Erwägung zur \"perte de chance\" nicht\ndaran anknüpfte, dass das Appellationsgericht mit der Zusprechung von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}