{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nDie Schuldnerin hält in ihrer Beschwerde – zusammengefasst – daran fest, dass der\nzugesprochenen Summe kein Schadenersatzcharakter zukomme. Vielmehr handle es\nsich um eine Strafzahlung, deren ordre public-Widrigkeit aufgrund der Analogie zu den\n\"punitive damages\" in den USA sehr wohl erstellt sei. Im Einzelnen führt sie in der\nBegründung dabei aus, im Zwischenentscheid vom 18. März 2014 habe das\nAppellationsgericht ausdrücklich festgehalten, dass sie nicht für den Anlageschaden\naufzukommen habe. Ihre Verantwortlichkeit könne somit nicht auf einem\nAnlageschaden, sondern einzig auf einem Chancenverlust, keinen rechtsgültigen\nfranzösischen Lombardkredit (und dazugehörigen Verpfändungsvertrag)\nabgeschlossen zu haben, basieren. Dies verkenne die Vorinstanz, indem sie von einer\n\"perte de chance\", also einem Chancenverlust-Anspruch, in all ihren möglichen\nFacetten und nicht von der eingeschränkten Version der \"perte de chance de ne pas\ncontracter\" ausgehe, d.h. der entzogenen Chance, \"dass mit der erfolgten Nichtigerklärung der schweizerischen Lombardkredit- und Pfandsicherungsverträge (unter\nWahrung des schweizerischen Risikoaufklärungsstandards) durch das französische\nGericht nicht derartige, nämliche Verträge mit einem bewilligten französischen\nFinanzintermediär unter einer französischen Standards genüglichen Risikoaufklärung\nunterzeichnet wurden\". Die mit dieser \"perte de chance de ne pas contracter\" zu\nsanktionierende Inexistenz der Risikoaufklärung nach französischem Recht leite das\nAppellationsgericht aus dem Umstand ab, dass der Gläubiger nach Kenntnisnahme der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfranzösischen Risikoaufklärung die Wahl gehabt hätte, den Vertrag mit der E. AG nicht\nabzuschliessen. Der Vertrag mit der F. (SA) bzw. die Anlage selbst könne nicht Thema\nsein, sonst wäre die B. AG ja für diesen Anlageschaden zur Verantwortung zu ziehen\ngewesen, was das Appellationsgericht unter Zusprechung des negativen\nVertragsinteresses in der Form der eingenommenen Gebühren und Zinsen aber gerade\nabgelehnt habe. Die \"perte de chance de ne pas contracter\" könne daher kein Element\ndes negativen Vertragsinteresses sein und schon gar nicht des positiven, denn es sei\nohne Verletzung des materiellen ordre public nicht möglich, im gleichen Urteil sowohl\ndas negative als auch das positive Vertragsinteresse zu entschädigen. Wenn der \"perte\nde chance de ne pas contracter\" Schadenersatzcharakter zugekommen wäre, hätte\nder Schaden vom Gläubiger auch entsprechend substantiiert werden müssen; dies\naber habe er unterlassen, indem er lediglich eine Betragssumme von EUR 1'740'295.71\ngenannt und mit deren Zahlung \"die Bestrafung/Bebüssung ('la condamnation') der B.\nAG\" verlangt habe. Schliesslich werde der Terminus Schadenersatz vom\nAppellationsgericht bei der \"perte de chance de ne pas contracter\" gerade nicht\nverwendet, sondern erfolgten die betreffenden Erwägungen vom Schadenersatz\nsepariert. Auch das von der Vorinstanz herangezogene Beispiel des verunfallten\nTennisspielers passe hier nicht, gehe es doch in jenem Fall um\nSchadenersatzbemessung im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR. Dies aber habe das\nAppellationsgericht nicht getan. Vielmehr habe es die vom Gläubiger \"frecherweise und\nunsubstantiiert in die Runde geworfene Strafzahlung einfach zur\nBemessungsgrundlage erklärt\", bei der Festlegung der Prozentzahl das richterliche\nErmessen spielen lassen und harmoniesüchtig und ohne jegliche plausible Begründung\nsalomonisch die Mitte gesucht. Die so ermittelte, vom Schadensbild völlig entkoppelte\nStrafzahlung von 1.2 Mio. Franken überschreite auch das im schweizerischen\nGenugtuungsrecht als oberstes Maximum an Zahlungen Zugestandene (von\nFr. 100'000.00) um ein Dutzendfaches, weshalb kein anderer Schluss bleibe, als, wie\nbereits vor Vorinstanz beantragt, die Pönale in Analogie zu Art. 163 Abs. 3 OR auf ein\nangemessenes Mass herabzusetzen, ansonsten die Verletzung des materiellen ordre\npublic anhalte. Schliesslich hält die Schuldnerin in Bezug auf die allgemeine \"perte de\nchance\" fest, dass diese im schweizerischen Rechtsverständnis keinen Platz finde und\nvom Bundesgericht entschieden abgelehnt werde und dass der verlorenen Chance\nauch kein Marktwert zuzuordnen sei, wie dies etwa bei einer Call- oder Put-Option\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmöglich wäre, bezeichnet die Annahme eines Marktwerts angesichts der nicht\nsubstantiierten und tatsächlich auf der schweizerischen Seite eher auf einem höheren\nLevel als in Frankreich erfolgten Risikoaufklärung als \"ohnehin absurd\" und macht\ngeltend, dass allein schon die Proportionalität der \"perte de chance de ne pas\ncontracter\" (Fr. 1'177'500.00) zum Schadenersatz (EUR 474'382.76) Bände spreche.\n\nbb/aaa) Der Vorrichter legte seinem Entscheid auch in Bezug auf den materiellen ordre\npublic unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (BSK LugÜ-Schuler/Marugg,\nArt. 34 N 5 und N 91; BGer 4A_80/2007) die Erwägung zugrunde, dass eine\noffensichtliche Verletzung des ordre public vorliegen müsse und Letzterer nur im\nAusnahmefall herangezogen werden sollte, d.h. dann, wenn die Anerkennung der\nausländischen Entscheidung die grundlegenden Prinzipien der schweizerischen\nRechtsordnung in schockierender, unerträglicher, schlechthin unvereinbarer Weise\nverletzen würde. Als Beispiel nannte er dabei auch die Verurteilung zu exorbitanten\n\"punitive damages\". Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze blieb im\nBeschwerdeverfahren zu Recht unbestritten (vgl. auch BSK IPRG-Däppen/Mabillard,\nArt. 27 N 5, BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 98, BGE 141 III 312 E. 4.1 und BGer 5P.\n128/2005 E. 2.1).\n\n"}