{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nIn der Beschwerde wiederholt die Schuldnerin den Vorwurf der nicht korrekten\nBesetzung des Spruchkörpers und hält dem vorinstanzlichen Entscheid –\nzusammengefasst und sinngemäss – entgegen, es sei ihr angesichts der beschränkten\nKognition des Kassationsgerichtes und mit Rücksicht auf die Bösgläubigkeit des\nGläubigers, der nicht auf die die Behandlung der Kassationsbeschwerde\nvoraussetzende vorgängige Zahlung des zugesprochenen Betrages verzichtet sowie\nVergleichsangebote und insbesondere die vollständige Hinterlegung bis zum Ablauf\ndes Beschwerdeverfahrens abgelehnt habe, nicht zuzumuten gewesen, zu zahlen und\nnach erfolgreichem Beschwerdeverfahren dem Geld nachrennen zu müssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Aus dem Urteil vom 23. Februar 2016 geht unzweideutig hervor, dass die\nöffentliche Verhandlung – ohne dass die Vertreter dagegen opponiert hätten – am\n1. Dezember 2015 in Anwesenheit der Präsidentin und eines Richters (sowie der\nGerichtsschreiberin) stattgefunden habe und in der Folge das Gericht,\nzusammengesetzt aus den nämlichen Personen und einem dritten Richter, aufgrund\nder Plädoyers entschieden habe.\n\nMit Rücksicht darauf, dass, wie ausgeführt (E. 4 hiervor), seitens des\nRechtsöffnungsrichters keine Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids erfolgen\ndarf und damit insbesondere die Feststellungen, die Anwälte hätten gegen die\nDurchführung der Verhandlung vom 1. Dezember 2015 nicht opponiert und die\nentscheidenden Richter hätten von den Plädoyers (der Anwälte) Kenntnis genommen,\nals korrekt anzunehmen sind, kann sich lediglich die Frage stellen, ob das vom\nAppellationsgericht gewählte Vorgehen mit der Zweiteilung von Verhandlung und\nEntscheidung als schwerer Verfahrensmangel einer Anerkennung entgegensteht und/\noder ob sich die Schuldnerin dagegen mit einem Rechtsmittel hätte zur Wehr setzen\nkönnen, mit der Folge, dass auch bei Annahme eines schwerwiegenden\nVerfahrensmangels eine ordre public-Verletzung zu verneinen ist. Was die Zweiteilung\nbetrifft, ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels von vornherein zu verneinen, kennt\ndoch auch die ZPO diese Variante, nämlich in der Form der Instruktionsverhandlung\nmit anschliessendem Verzicht auf eine Hauptverhandlung (vgl. Art. 226 Abs. 2 und\nArt. 233 ZPO). Darauf, dass das Appellationsgericht Nancy diesen bzw. einen\nvergleichbaren Weg wählte, lässt auch der im Urteil angebrachte Hinweis auf Art. 786\nCode de Procédure Civile schliessen, wonach – in der damals geltenden Version – \"le\njuge de la mise en état out le magistrat chargée du rapport peut si les avocats ne s'y\nopposent pas, tenir seul l'audience pour entendre les plaidoiries\" (wobei, worauf\nbereits hingewiesen wurde, aufgrund der entsprechenden Feststellung im Urteil vom\n23. Februar 2016 die erforderliche Berichterstattung im erkennenden Spruchkörper\n[\"Ces magistrats ont rendu compte des plaidoiries dans le délibéré de la Cour\"]\nstattfand). Eine Verletzung des formellen ordre public ist aber auch unter dem Aspekt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Verzichts der Schuldnerin auf eine Beurteilung des angeblichen Verfahrensmangels\ndurch das Kassationsgericht zu verneinen. Was die Schuldnerin in diesem\nZusammenhang vorbringt, vermag mit Rücksicht darauf, dass eine ordre public-\nWidrigkeit nur im Ausnahmefall anzunehmen und vom Grundsatz der automatischen\nAnerkennung (vgl. BGE 138 III 82 E. 3.5.3) auszugehen ist, nicht zu überzeugen:\nSelbstverständlich hätte der Gläubiger darauf verzichten können, auf der vorgängigen\nBezahlung der geschützten Forderung als Voraussetzung für die Beurteilung der\nKassationsbeschwerde zu beharren, und er hätte auch einem Vergleich oder einer\nHinterlegung zustimmen können. Dass er dies nicht tat, sondern sich eine vom\nfranzösischen Recht vorgesehene Möglichkeit zu Nutzen machte, rechtfertigt, wie der\nVorrichter, auf dessen Erwägungen ergänzend zu verweisen ist, zutreffend ausführte,\nden Verzicht der Schuldnerin auf eine Beurteilung durch das Kassationsgericht nicht,\nzumal konkrete Anhaltspunkte für deren Befürchtung, das einmal bezahlte Geld\ngegebenenfalls nicht zurückzuerhalten, fehlen und die Schuldnerin offenbar im vollen\nBewusstsein ihres Risikos und einer nicht näher begründeten Erwartung, das Ganze in\nder Schweiz nochmals aufrollen zu können, die Voraussetzungen für eine Behandlung\nihrer Kassationsbeschwerde nicht erfüllte. Zu berücksichtigen ist in diesem\nZusammenhang durchaus auch, dass auch nach Schweizer Recht die Begleichung\neiner geschützten Forderung zwar nicht gerade eine Voraussetzung für eine\nBeurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht, dessen Kognition ebenfalls wie\ndiejenige des Kassationsgerichtes beschränkt ist, darstellt, wohl aber dann, wenn der\nBeschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, auf dem Weg der\nZwangsvollstreckung vor dem Urteil des Bundesgerichtes bewirkt werden kann.\n\nd) Bei der von der Schuldnerin auch in der Beschwerde thematisierten\nAktivlegitimation handelt es sich um eine Frage des materiellen Rechts. Insofern ist\nnicht erkennbar, inwiefern die Anerkennung und die Vollstreckung eines Urteils, in dem\ndie Rück- und Schadenersatzforderung nur eines von zwei Vertragspartnern geschützt\nwird, eine Verletzung des formellen ordre public darstellen könnten. Aber auch unter\ndem Aspekt einer materiellen ordre public-Widrigkeit (in diesem Zusammenhang\nerwähnt die Schuldnerin die Aktivlegitimation in der Beschwerde ebenfalls) ist kein\nVerweigerungsgrund erkennbar. Es liefe nämlich, wie der Vorrichter zutreffend erwog,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}