{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nb/aa) Unter dem Titel \"keine erfolgte Zustellung eines formell korrekten Verfahrens\neinleitenden Schriftstücks in die Schweiz\" wirft die Schuldnerin dem Vorrichter vor, er\nbetrachte es unzulässigerweise als irrelevant, dass sie seit dem Vertragsabschluss mit\ndem Gläubiger und dessen Ehefrau im Jahr 2000 bis ins Jahr 2014 bis zum\nzweitinstanzlichen Verfahren vor dem Appellationsgericht weit über zehn Jahre keine\nKenntnis vom Verfahren oder vom erstinstanzlichen Prozess/Entscheid aus dem Jahr\n2005 gehabt habe und angesichts der Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht mit\neinem entsprechenden Verfahren habe rechnen müssen. Mit dem Verstreichenlassen\ndieser Zehnjahresfrist seien ihre Verteidigungsmittel ausgehebelt worden, hätte sie\ndoch früher intervenieren können, wenn ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück\nrechtzeitig und ordnungsgemäss, d.h. auf dem Rechtshilfeweg, zugestellt worden\nwäre; dass dies nicht der Fall gewesen sei, verletze Art. 34 Ziff. 2 LugÜ. Eine erstmalige\npostalische Zustellung im Jahr 2014 genüge diesem Erfordernis klar nicht und verletze\nden ordre public aufs gröbste.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Die Ausführungen der Schuldnerin sind insofern nicht klar, als sie unter dem\nAspekt der Verletzung des formellen ordre public, der in Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geregelt\nist, auch eine Verletzung von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ geltend macht und die ordre public-\nWidrigkeit gleich auch noch mit einer Verletzung der Vorschriften über die\nordnungsgemässe, d.h. rechtshilfeweise Zustellung, durch die bloss postalische\nerstmalige Zustellung im Jahr 2014 bergründet. Letztlich ist diese Unklarheit aber\nunabhängig davon, dass Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Spezialtatbestand der\nGeneralklausel in Art. 34 Ziff. 1 LugÜ regelt (vgl. BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl.,\nArt. 34 N 24), deshalb unbeachtlich, weil die Anerkennung des Urteils vom 23. Februar\n2016 unter keinem der von der Schuldnerin geltend gemachten Aspekte verweigert\nwerden kann. Was dabei Art. 34 Ziff. 2 LugÜ betrifft, hielt der Vorrichter zu Recht, und\nohne dass sich die Schuldnerin mit den entsprechenden Erwägungen\nauseinandersetzt, dafür, dass diese Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung\ngelange, weil sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem Appellationsgericht\neingelassen habe, Art. 34 Ziff. 2 LugÜ aber die Nichteinlassung voraussetze (dazu,\ndass sich Art. 34 Ziff. 2 LugÜ nur auf Säumnisentscheidungen bezieht, vgl. auch\nSchnyder, LugÜ-Domej/Oberhammer, Art. 34 N 30, und BSK LugÜ-Schuler/Marugg,\nArt. 34 N 24). Die im Übrigen vorbehaltlose Einlassung – weder im Urteil vom 18. März\n2014 noch in demjenigen vom 23. Februar 2016 findet sich ein Hinweis darauf bzw. es\nwird denn von der Schuldnerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Vertreter gegen\nden Einbezug erst im Berufungsverfahren protestiert hätten – lässt sodann auch eine\nVerletzung des formellen ordre public verneinen, und zwar ungeachtet dessen, in\nwelcher Form die Schuldnerin über das hängige (Berufungs-)Verfahren orientiert wurde.\nDies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass das Appellationsgericht Nancy die\nAngelegenheit mit uneingeschränkter Kognition prüfte. Entgegen der Auffassung der\nSchuldnerin trifft dabei nicht zu, dass \"selbst mit der Schweizer Rechtsordnung\nunvereinbar [wäre], wenn eine beklagte Partei erst im zweiten Instanzenzug von einem\ngegen sie gerichteten Verfahren erfährt\". Eine vergleichbare Konstellation ist durchaus\nauch nach der ZPO möglich, nämlich dann, wenn die klagende Partei wegen des\nausländischen (Wohn-)Sitzes auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens\nverzichtet (vgl. Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO), das Gericht wegen (offensichtlichen) Fehlens\neiner Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht eintritt (vgl. Leuenberger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 222 N 2) und sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeklagte Partei in der Folge erst im von der klagenden Partei angestrengten\nBerufungsverfahren in der Sache äussern kann.\n\nc/aa) Vor Vorinstanz machte die Schuldnerin geltend, das Urteil vom 23. Februar 2016\nsei statt vom gebotenen Dreiergremium an Richtern nur in einer Zweierbesetzung\ngetroffen worden, der dritte vorgesehene Richter sei nicht an der Verhandlung\nanwesend gewesen und es hätten auch keine Aufzeichnungen der Verhandlung\nstattgefunden. Der Vorrichter hielt diesem Einwand in der Folge entgegen, dass das\nUrteil indiziere, dass an der Verhandlung tatsächlich nur zwei Richter anwesend\ngewesen seien, dass anschliessend aber – entgegen der Auffassung der Schuldnerin –\ndrei Richter den Entscheid gefällt hätten. Letztlich könne dies indessen, so der\nVorrichter unter Hinweis auf die Lehre (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl., Art. 34\nN 20), deshalb offenbleiben, weil selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss im\nausländischen Verfahren eine Verletzung des (formellen) ordre public verneint werde,\nwenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ergriffen werden können, um den Mangel zu\nbeheben. Da die Schuldnerin aber letztlich auf das ihr offenstehende Rechtsmittel der\nKassationsbeschwerde verzichtet habe bzw. die von ihr erhobene\nKassationsbeschwerde gelöscht worden sei, habe es sich die Schuldnerin selber\nzuzuschreiben, dass keine (inhaltliche) Überprüfung des Urteils vom 23. Februar 2016\nhabe erfolgen können, und sei eine Verletzung des formellen ordre public zu verneinen.\n\n"}