{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nWie ausgeführt verlangt Art. 53 Ziff. 1 LugÜ für die Vollstreckbarerklärung die\nVorlegung einer \"Ausfertigung der Entscheidung […], die die für ihre Beweiskraft\nerforderlichen Vor-aussetzungen erfüllt\". Für ihren im Beschwerdeverfahren\neingenommenen Standpunkt, was unter einer solchen Ausfertigung zu verstehen ist,\nkann sich die Schuldnerin unter anderem auch auf den Entscheid des Einzelrichters\ndes Kantonsgerichtes für Beschwerden SchKG vom 3. November 2016 stützen. In\ndiesem Entscheid, der ebenfalls die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines\nausländischen Urteils betraf, hielt der Einzelrichter dafür, dass man sich zwar fragen\nkönne, ob bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung anstelle von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ\nnicht exklusiv Art. 180 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange, wonach, vorbehaltlich\nbegründeter Zweifel an der Echtheit, Urkunden in Kopie eingereicht werden könnten,\ndass aber gemäss Lehre und Rechtsprechung die Bestimmungen des LugÜ über die\nQualität der einzureichenden Unterlagen auch bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung\nausschliesslich Geltung beanspruchten, mit der Folge, dass die Einreichung einer\neinfachen Kopie grundsätzlich nicht genüge (GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/cc). Trotzdem ist\nhier das Abstellen des Vorrichters auf blosse Kopien im Ergebnis nicht zu beanstanden:\nDies gilt vorab für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, für welche, soweit ersichtlich,\ndas LugÜ im Gegensatz zur \"Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre\nBeweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt\", keine besondere Form verlangt.\nMit Bezug auf die Entscheidung sodann ist davon auszugehen, dass Art. 53 Ziff. 1\nLugÜ auf das einseitige, überfallartige Exequaturverfahren zugeschnitten ist, bei dem\nsich eine gewisse Formstrenge allein schon wegen des Verfahrenscharakters\nrechtfertigt. Berücksichtigt man ferner, dass entgegen der Auffassung der Schuldnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Einreichung einer einfachen Kopie des Urteils vom 23. Februar 2016 nicht zwingend\nzu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt hätte, sondern dem\nVorrichter unbenommen geblieben wäre, den Gläubiger im Rahmen der\nEventualmaxime bzw. der gerichtlichen Fragepflicht zur Nachreichung des Originals\naufzufordern (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52 und GVP 2016 Nr. 81 E. 3.b/\ndd), dass sich die Schuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren selber vorbehaltlos auf\ndas vom Gläubiger eingereichte Urteil berief und dass sie zwar in ihrer Gehörsreplik im\nBeschwerdeverfahren und damit jedenfalls verspätet behauptete, hinsichtlich der\nKopien bestünden \"Zweifel an der Übereinstimmung mit den Originalen\" und auch die\nÜbersetzung des Urteils sei \"ungenau und in diversen massgeblichen Punkten sogar\nfalsch\", ohne aber aufzuzeigen, worin die Zweifel bestünden bzw. in welchen Punkten\ndie Übersetzung falsch sei und insbesondere, welche Konsequenzen sich daraus\nergäben, dann erwiese sich ein Beharren auf der Einreichung des Originals bzw. die\nAufhebung des angefochtenen Entscheids (und die Rückweisung zur Vervollständigung\nder Aktenlage) als überspitzt formalistisch. Bei der (sinngemässen) Feststellung des\nVorrichters, das Gesuch erfülle die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarkeit (Art. 41\ni.V.m. Art. 53 LugÜ), hat es daher sein Bewenden.\n\n7. Der Beurteilung der Einwendungen der Schuldnerin in Bezug auf die Verletzung\ndes formellen ordre public legte der Vorrichter – zusammengefasst – zu Recht die\nErwägung zugrunde, dass der formelle ordre public, der nur in Ausnahmefällen\nherangezogen werden sollte, fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze betreffe,\ndass eine offensichtliche Verletzung vorliegen müsse, dass die Beweislast für das\nVorliegen der Voraussetzungen einer Verletzung bei der Schuldnerin liege und dass\neine Verletzung des formellen ordre public selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss\n(grundsätzlich) verneint werde, wenn im Erstverfahren zur Behebung des Mangels\nRechtsmittel hätten ergriffen werden können.\n\nPrüft man, wie es sich damit in Bezug auf die von der Schuldnerin hier erhobenen\nEinwendungen verhält, fällt Folgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Es trifft zu, dass die beklagte Partei im Urteil vom 23. Februar 2016 und in der\nVollstreckbarkeitsbescheinigung vom 21. November 2016 als \"SA B. AG\" bezeichnet\nwird, während Schuldnerin im vorliegenden Verfahren die A. AG ist. Angesichts des\nHandelsregisterauszugs der Schuldnerin, aus welchem ersichtlich ist, dass sie gemäss\nFusionsvertrag die Aktiven und Passiven der B. AG mit Sitz in S. übernahm, und mit\nRücksicht darauf, dass im fraglichen Urteil die B. AG zu den strittigen Zahlungen\nverpflichtet wurde, besteht an der Identität der aus dem Urteil vom 23. Februar 2016\nverpflichteten Partei und der mit ihr fusionierten Schuldnerin kein Zweifel und erscheint\ndie Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum des vollstreckbar zu erklärenden\nUrteils wohl als ungenau und berichtigungsbedürftig, keinesfalls aber als Verstoss\ngegen den formellen ordre public, zumal die B. AG ja offenbar auch ohne weiteres in\nder Lage war, gegen das Urteil (Kassations-)Beschwerde zu erheben.\n\n"}