{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nVerletzung des materiellen ordre public dargetan sei. Teils mit der Begründung, die\nSchuldnerin habe letztlich auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des\nAppellationsgerichtes verzichtet bzw. die zunächst eingereichte Kassationsbeschwerde\nsei von der Rechtsmittelinstanz wieder gelöscht worden, weil die Schuldnerin das Urteil\nnicht vorerst vollzogen gehabt habe, verneinte der Vorrichter sodann eine Verletzung\ndes formellen ordre public in Bezug auf die Einwendungen der Schuldnerin zur\nVerhandlung vom 1. Dezember 2015 vor dem Appellationsgericht, zur Besetzung des\nGerichtes in der Verhandlung bzw. beim Entscheid, zur bloss teilweisen Teilnahme am\nVerfahren vor Appellationsgericht und zur Unterzeichnung des zu vollstreckenden\nUrteils bloss durch die Präsidentin und die Gerichtsschreiberin. Überdies sprach der\nVorrichter der Schuldnerin das Recht ab, sich auf den Ausnahmegrund von Art. 34\nZiff. 2 LugÜ (nicht gehörige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) zu\nberufen, und hielt zusammenfassend dafür, dass keine Gründe bestünden, die gegen\ndie Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 23. Februar 2016 sprächen, weshalb,\nnachdem der Gläubiger die nötigen Urkunden – in Kopie, deren Richtigkeit von der\nSchuldnerin nicht bestritten worden sei – eingereicht habe, das Urteil vorfrageweise für\nvollstreckbar zu erklären sei. Im Hinblick auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung\nstellte der Vorrichter schliesslich fest, dass die Schuldnerin die Identität zwischen ihr\nund der aus dem Urteil des Appellationsgerichtes verpflichteten Person zwar bestreite,\ndass aber auch dieser Einwand untauglich sei und dass darüber hinaus auch die\nIdentität zwischen der in Betreibung gesetzten und der Forderung bestehe, für welche\nRechtsöffnung verlangt werde.\n\nb) Der vorinstanzlichen Begründung hält die Schuldnerin in der Beschwerde –\nzusammengefasst – entgegen, dem Urteil des Appellationsgerichtes sei die\nAnerkennung wegen Verletzung des formellen ordre public zu versagen, und zwar, weil\nkeine Parteiidentität mit der im fraglichen Urteil bzw. in der\nVollstreckbarkeitsbescheinigung genannten B. AG bestehe, weil nie ein formell\nkorrektes verfahrenseinleitendes Schriftstück in die Schweiz zugestellt worden sei, weil\nder Entscheid und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht im Original eingereicht\nworden seien, weil der Spruchkörper des Berufungsgerichtes nicht korrekt besetzt\ngewesen sei, weil der Gläubiger ohne seine Ehefrau nicht aktivlegitimiert sei und weil\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nniemand nach weit über zehn Jahren mehr damit rechnen müsse, für einen nichtigen\nVertragsabschluss haftbar gemacht zu werden. Für die Schuldnerin verletzt das zu\nvollstreckende Urteil sodann auch den materiellen ordre public, und zwar unter den\nAspekten des Grundsatzes \"pacta sunt servanda\" und der Rechtsfigur der \"perte de\nchance de ne pas contracter\".\n\n6.a) Der Gläubiger reichte das Urteil vom 23. Februar 2016 und die\nVollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Anhang V zum LugÜ vom 21. November 2016\nsamt jeweiligen Übersetzungen unbestrittenermassen nur in Kopie ein. Diese Form der\nEinreichung beanstandet die Schuldnerin in der Beschwerde mit der Begründung,\nUrteil und Bescheinigung hätten, was der Vorrichter hätte von Amtes wegen prüfen\nmüssen, mit der Folge, dass er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht hätte eintreten\ndürfen, im Original eingereicht werden müssen, wobei sie, die Schuldnerin, von diesem\nUmstand erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten habe. Der\nGläubiger hält demgegenüber dafür, dass der Vorrichter zu Recht an der Echtheit der\neingereichten Dokumente keine Zweifel gehabt habe und damit seiner üblichen\nPrüfungspflicht sehr wohl nachgekommen sei, ganz abgesehen davon, dass die Rüge\nerst im Beschwerdeverfahren gegen das Novenverbot verstosse und sich die\nSchuldnerin widersprüchlich verhalte, da sie ja auch selber im Besitz des Originals des\nUrteils vom 23. Februar 2016 sei und hätte nachprüfen können, ob die eingereichte\nKopie dem Original entspreche.\n\nb) Der Einwand des Gläubigers, das Vorbringen des Schuldners betreffend die\nEinreichung von Urteil und Vollstreckbarkeitsbescheinigung lediglich in Kopie verletze\ndas Novenverbot (gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist insofern unbegründet, als\nnachvollziehbar ist, dass erst die Ausführungen des Vorrichters im angefochtenen\nEntscheid die Schuldnerin dazu veranlassten (vgl. zu dieser Ausnahme vom\nNovenverbot Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 326 N 4a, unter Hinweis auf BGE\n139 III 466 E. 3.4 [S. 471]). Ob sich die Schuldnerin nicht einfach hätte darauf verlassen\ndürfen, dass sich der Vorrichter nicht mit Kopien begnügen würde, und angesichts des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkontradiktorischen Verfahrens allenfalls in ihrer Gesuchsantwort darauf hätte hinweisen\nmüssen, dass ihrer Auffassung nach Originale einzureichen wären, kann dabei aus den\nnachfolgend dargelegten Gründen ebenso wie die Frage offenbleiben, ob die\nGehörsreplik in diesem Punkt nicht auf eine unzulässige Ergänzung bzw. Verbesserung\nder Beschwerde hinausläuft (zur Unzulässigkeit der Ergänzung/Verbesserung eines\nRechtsmittels im Rahmen einer Gehörsreplik vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.63 S. 141, unter Hinweis auf BGer\n4A_487/2014 E. 1.2.4).\n\n"}