{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nSachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue\nTatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).\nIm Übrigen ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzutun, inwieweit der\nBeschwerdeführer beschwert ist und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid\nleidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 321 N 15). Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist vorliegend vor dem\nHintergrund von Art. 80 f. SchKG zu prüfen. Danach kann der Gläubiger beim Richter\ndie Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die\nForderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1\nSchKG). Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene\ndurch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder\ngestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist der\nEntscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die\nEinwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein\nsolcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale\nPrivatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über\ndiese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Hier beurteilt sich die\nVollstreckbarkeit bzw. die Zulässigkeit der von der Schuldnerin erhobenen\nEinwendungen auf der Grundlage des bereits zitierten LugÜ. Danach setzt die strittige\nvorfrageweise Vollstreckbarerklärung (vgl. E. 3 hiervor) voraus, dass der aus der\nEntscheidung Berechtigte seinem Antrag die in Art. 53 LugÜ angeführten Urkunden\nbeifügt (Art. 40 Ziff. 3 LugÜ), nämlich eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für\nihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und, vorbehaltlich der hier nicht\nrelevanten Regelung in Art. 55 LugÜ, eine Bescheinigung unter Verwendung des\nFormblatts gemäss Anhang V des LugÜ. Sind diese Förmlichkeiten erfüllt, darf die\nVollstreckung im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung der Vollstreckbarkeit nur aus\neinem der in Art. 34 f. LugÜ aufgeführten Gründe verweigert werden; die ausländische\nEntscheidung darf aber keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45\nLugÜ; vgl. auch Art. 36 LugÜ). Soweit hier relevant, sehen Art. 34 f. LugÜ die\nVerweigerung der Anerkennung / Vollstreckbarerklärung für den Fall vor, (1) dass die\nAnerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaates\noffensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ), (2) dass dem Beklagten, der\nsich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt\nworden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte habe gegen die\nEntscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt\nhätte (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ), und (3) dass bestimmte Zuständigkeitsvorschriften (Art.\n8-15 und Art. 22 LugÜ) verletzt wurden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ), wobei das Gericht im\nVollstreckungsstaat im Übrigen aber die Zuständigkeit des Gerichtes im\nUrsprungsstaat nicht nachprüfen darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht\nzum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ).\n\n5.a) Unbestritten ist vorliegend, dass das Urteil des Appellationsgerichtes Nancy vom\n23. Februar 2016 – vorbehaltlich seiner Vollstreckbarkeit bzw. Vollstreckbarerklärung\nim Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung einschliesslich der Beantwortung der\nvon der Schuldnerin in diesem Zusammenhang bestrittenen Identität zwischen ihr und\nder aus dem fraglichen Urteil verpflichteten Person – einen definitiven\nRechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt und der Vorrichter gestützt\ndarauf dem Gläubiger zu Recht für Fr. 1'965'278.99 nebst Zins definitive Rechtsöffnung\nerteilte, nachdem die Schuldnerin keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG\nerhob bzw. erhebt. Was die strittige Vollstreckbarkeit betrifft, hielt der Vorrichter im\nangefochtenen Entscheid vorab dafür, dass der Umstand, dass der Gläubiger im\nBetreffnis seines Gesuchs neben der Rechtsöffnung auch die \"Anerkennung eines\nausländischen Urteils\" genannt, die Anerkennung dann aber im Rechtsbegehren nicht\nausdrücklich gefordert habe, nicht zu einem kostenpflichtigen\n(Teil-)Nichteintretensentscheid betreffend die Anerkennung führe; welche Anträge\nkonkret zu beurteilen seien, ergebe sich nicht aus dem Betreffnis eines Gesuchs,\nsondern aus dem gestellten Rechtsbegehren. Der Vorrichter stellte ferner fest, dass er\ndie (internationale) örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichtes Nancy nicht\nüberprüfen dürfe, und hielt die Einwendungen des Schuldners betreffend das vom\nAppellationsgericht angewandte französische Recht, die Verjährung, den Schutz der\nklägerischen Forderung unter dem Aspekt der vom Bundesgericht abgelehnten\nRechtsfigur der \"perte de chance\", die Verzinsung der zugesprochenen Beträge und\ndie Aktivlegitimation mit der Begründung für nicht stichhaltig, da sie auf eine\nunzulässige Überprüfung des zu vollstreckenden Urteils hinausliefen bzw. damit keine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}