{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BES-2019-118_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10864&type=1563347022&cHash=707701fb9528a582373bbf075fd68b22", "Checksum": "fd16e9eccdc327344909fe9e44c04bf2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BES.2019.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:52:44", "Checksum": "414866675a54c829d4d1553e9b6b1a58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2022 BES.2019.118\n\nDamit ein in einem LugÜ-Vertragsstaat ergangenes Urteil in der Schweiz der\nZwangsvollstreckung zugänglich ist, muss es vorgängig von einem Schweizer Gericht\nfür vollstreckbar erklärt werden (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Gemäss Lehre und\nRechtsprechung stehen dem Gläubiger hierfür zwei Wege offen. Zum einen kann er die\nEntscheidung zunächst in einem eigenständigen Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff.\nLugÜ für vollstreckbar erklären lassen und sodann, gestützt auf den\nExequaturentscheid, die Betreibung einleiten. Zum andern hat er aber auch die\nMöglichkeit, den Schuldner direkt zu betreiben und einen allfälligen Rechtsvorschlag\ndurch definitive Rechtsöffnung beseitigen zu lassen. Dabei befindet der\nRechtsöffnungsrichter über die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden ausländischen\nEntscheidung – je nach Begehren des Gläubigers – im Rahmen eines Teils des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Rechtsöffnungs-)Entscheids jedenfalls dann separat, wenn, wie im Kanton St. Gallen,\ndie Voraussetzungen einer Klagenhäufung (vgl. Art. 90 ZPO) erfüllt sind, oder er prüft\ndie Vollstreckbarkeit vorfrageweise (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a, und\nDasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl., Art. 38 LugÜ N 24 ff. und N 18 ff.; vgl.\nauch Schnyder LugÜ-Plutschow, Art. 38 N 12 ff., der die Zulässigkeit der [hier ohnehin\nnicht in Frage stehenden] separaten Vollstreckbarerklärung durch den\nRechtsöffnungsrichter verneint). Die Schuldnerin weist in diesem Zusammenhang an\nsich zu Recht darauf hin, dass sich bei der bloss vorfrageweisen Prüfung der\nVollstreckbarkeit die Frage der Koordination der Verfahrensgarantien nach LugÜ mit\nden Bestimmungen des Rechtsöffnungs-, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens\nstellt. Lehre und Rechtsprechung beantworten diese Frage in Übereinstimmung mit\ndem Gesetzgeber (vgl. dazu Botschaft rev. LugÜ, BBl. 2009 1810) indessen, soweit\nersichtlich, überwiegend im Sinne des Vorrangs der Bestimmungen (der ZPO) zum\nRechtsöffnungs- und dem daran anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. insb. die\nauch vom Vorrichter zitierten BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a und BGer\n5A_939/2016 E. 3.1). Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass,\nzumal zum einen gegen die von der Schuldnerin geltend gemachte\nInländerdiskrimierung der Umstand spricht, dass der Gläubiger, der sich für die –\nvorfrageweise oder separate – Beurteilung der Vollstreckbarkeit im Rahmen des\nRechtsöffnungsverfahrens entscheidet, durchaus auch auf Vorteile der eigenständigen\nExequatur (Einseitigkeit des Verfahrens und Überraschungseffekt) verzichtet (vgl. dazu\nauch GVP 2015 Nr. 105 E. 3.a und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a), und zum\nandern hier jedenfalls zumindest unter zwei Aspekten keine Benachteiligung der\nSchuldnerin erkennbar ist, war sie doch offensichtlich in der Lage, die bloss zehntägige\nBeschwerdefrist für eine umfassend begründete Beschwerde zu nutzen, und wurde\nihrer Beschwerde (aufgrund der Ungewissheit der [tatsächlichen Realisierbarkeit einer]\nRückforderung wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers und der bei der\nGeltendmachung einer Rückforderung zu erwartenden Einrede der res iudicata)\nantragsgemäss (superprovisorisch) aufschiebende Wirkung erteilt.\n\n4. Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}