b) Die unterliegende Klägerin hat die Beklagte sodann auch für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 (Streitwert: Fr. 6'614.00, mittleres Honorar: Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], davon 40% = Fr. 1'007.85 [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 40.30 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet). BE.2023.28-EZO3 15/16 Entscheid