1.a) Die Vorinstanz verzichtete auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelte und sie die Gültigkeit der Klagebewilligung feststellte. Nachdem nun aber im Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung festgestellt, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 nicht eingetreten wird (mithin ein Endentscheid vorliegt), sind (auch) die Gerichts- und Parteikosten der ersten Instanz zu verlegen. Somit sind die Gerichtskosten für den (begründeten) Entscheid von Fr. 750.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).