7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung nicht hätte ausstellen dürfen, sondern das Verfahren mangels persönlicher Anwesenheit der Klägerin als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Folglich erweist sich die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 als ungültig. Der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 ist deshalb aufzuheben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 ist gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. IV.