Dies zumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte persönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte. Auch existiert kein früheres Verfahren, in welchem die Beklagte I.__ als rechtmässigen Vertreter akzeptiert und gar einen Vergleich abgeschlossen hätte. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das Berufen der Beklagten auf das nicht korrekte persönliche Erscheinen der Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre. Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, was das Bundesgericht mit der Bezeichnung des von ihm geprüften Sachverhalts als "sehr besonders gelagerten