und stellte ihr den Entscheid zu (kläg.act. 17). In diesen Dokumenten unterzeichnete er einmal mit "Geschäftsführer" (kläg.act 17), ein anderes Mal mit "Leiter paritätische Berufskommission" (kläg.act. 18) und ein drittes Mal ohne Funktionsbezeichnung (kläg.act. 16). Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte habe I.__ an der Schlichtungsverhandlung als rechtmässigen Vertreter im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO akzeptiert. Dies zumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte persönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte.