BE.2023.28-EZO3 12/16 genheiten verhandelt habe und sich diese auch immer an C. als Vertreter der Beschwerdeführerin gewandt habe, was durch die eingereichten Unterlagen bestätigt worden war. Die Beschwerdegegnerin opponierte weder gegen diese Ausführungen noch gegen die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin in einer anderen Schichtungsverhandlung im Jahre 2015 nicht gegen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch C. opponiert und damals gar einen Vergleich abgeschlossen, dessen Gültigkeit von ihr nie in Frage gestellt wurde.