Im konkreten Fall nahm C. als Vertreter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungsverhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil. Zu Beginn der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 war das Fernbleiben von D. (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin bzw. Beschwerdeführerin und Schwester von C.) thematisiert worden. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte an dieser Verhandlung erklärt, dass ausschliesslich C. mit der Beschwerdegegnerin in Mietangele-