Das Bundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehalten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin "in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4). Im konkreten Fall nahm C. als Vertreter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungsverhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil.