dies habe sie zum ersten Mal erst an der Schlichtungsverhandlung in Frage gestellt (vi-Entscheid S. 17). Die Klägerin vertritt im Beschwerdeverfahren ebenfalls die Auffassung, das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5).