6. Die Vorinstanz warf schliesslich – gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in der vorinstanzlichen Replik (vi-act. 20, III. Ziff. 1-3) – die Frage auf, ob nicht ohnehin von Rechtsmissbrauch auszugehen wäre. So habe die Beklagte vorprozessual doch mehrmals mit I.__ in dessen Funktion als Geschäftsführer korrespondiert und dieser auch den Entscheid vom 19. September 2019 unterzeichnet. Dabei habe sie nie den Einwand erhoben, dass I.__ die entsprechenden Handlungen für die Klägerin nicht habe vornehmen dürfen; dies habe sie zum ersten Mal erst an der Schlichtungsverhandlung in Frage gestellt (vi-Entscheid S. 17).