BE.2023.28-EZO3 11/16 in der Vollmacht als Geschäftsführer und der Unterzeichnung dieser (auch) durch den als Präsident bezeichneten K.__, sei eine solche kaufmännische Handlungsvollmacht "wohl" zu bejahen (vi-Entscheid, S. 12; vgl. auch Beschwerde N 30 d). Wie bereits ausgeführt (E. 2.b hiervor) kann ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein, kein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (folgt e contrario aus Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art.