Die Beklagte macht nämlich geltend, auch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c). Da feststeht, dass bei der Prüfung des persönlichen Erscheinens auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung abzustellen ist und in diesem Zeitpunkt das Protokoll nicht vorgelegt wurde, spielt es keine Rolle, ob unter Berücksichtigung des fraglichen Protokolls das persönliche Erscheinen der Klägerin ausgewiesen wäre. Ähnliches gilt für die Frage, ob die Klägerin die Vertretungsbefugnisse der Paritätischen Landeskommission rechtswirksam aufzeigen konnte (Beschwerde, N 30 e).