Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine sichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13). Der erst später eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) kann – wie dargelegt – nicht berücksichtigt werden, weil die Dokumente bereits der Schlichtungsstelle vorzulegen gewesen wären. Damit ist die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung aber nicht persönlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 204 Abs. 1 ZPO erschienen.