BE.2023.28-EZO3 10/16 chung und der daraus erhellenden Interessenabwägung zugunsten der Prozessökonomie und Rechtssicherheit als unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht im jüngsten Entscheid klar gegen eine Änderung seiner Rechtsprechung und für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen hat (BGer 4A_201/2023 E. 3.5).