Angewandt auf den konkreten Fall muss somit auch bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Verein dessen korrektes persönliches Erscheinen anlässlich des Schlichtungsverfahrens "rasch und einfach" festgestellt werden können. Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich fehlender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben.