BE.2023.28-EZO3 9/16 AJP, 2023, S. 1180 ff., 1194). Im entsprechenden Artikel wird festgehalten, dass für die juristische Person entweder ein Organ oder eine Person zur Vermittlung erscheinen muss, "die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist". Der Wortlaut, insbesondere der Begriff "ausgestattet", mögen ebenfalls darauf hindeuten, dass die entsprechenden Dokumente an der Schlichtungsverhandlung nicht nur vorliegen, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits auch vorgelegt werden müssen.