Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen denn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Verfahren verlagert werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend konkretisierte Formvorschriften soll verhindern, dass eine allfällige Einigung der Parteien nachträglich wieder in Frage gestellt oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig wird (BGer 4A_201/2023 E. 3.5.2; BGE 141 III 159 E. 2.5) und dient damit der Rechtssicherheit.