Daraus folgt, dass bereits die Schlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was seinerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen denn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die Frage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Verfahren verlagert werde.